Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

274

oder
die  im  Hause  (auf  dem  Gute)  übliche  Gesindekost;
an  Kleidungsslücken  2c.  2c.
an  Leinwand,
an  Land  zur  Leinsaat.

Uebrigens  bedingen  sich  N.  N.  und  N.  N.  noch  gegenscitig  Felgendes  k.  #.

Worüber  unter  ihnen  nicht  vorslehend  etwas  besonderes  festgesezt  worden  ist,  soll  von  beiden  Thei.
len  der  Gesindcordnung  vom  23.  Januar  1841  nachgegangen  werden  und  begeben  sich  beide  The#ile
hierdurch  aller  gegen  die  Anwendung  derselben  zu  gedrauchenden  Ausflüchte.

Zu  Bestätigung  dessen  haben  fie  diesen  Kontract  eigenhändig  vollzogen.

N.  N.  am  2c.

B.
Formular  zu  einem  Gesindezeugnißbuch.

No.
Gesindezeugnißbuch

Gesiche
besondere  Merkmale
will  ssch  in  Dienste  begeben,  unb  wird  zu  dem  Ende  hierdurch  bezeuget,  do.  )
N.  N.  dd  18
(L.  Ss.)  Amt.  Gericht.)
Anmerkung.  In  blelem  Ziugnisse  in  olrs  #n  bemerten,  was  nach  f.  6—12,  der  Eelindreerdaung  erfordwacch  #