Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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waltungsbezirke der Koͤniglich Preußischen Provinzial-Steuer-Direktion zu Muͤnster 
zutheilen. 
Bei Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird dar- 
auf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und 
der gemeinsame Zweck dieß irgend gestatten, zu erschweren. « 
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnenlinie soll 
oͤffentlich bekannt gemacht werden. 
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche 
angesehen werden. 
Artikel 15. 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe werden für die ordnungsmäßige Besehung 
der im Fürstenthume Lippe zu errichtenden gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungs- 
stellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichts-Beamtenstellen nach Maaßgabe 
der deßhalb getroffenen näheren Uebereinkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen im Fürstenthume Lippe fungirenden Zell= und Steuerbe- 
amten werden von der Fürstlich Lippischen Regierung für beide Landesherren in Eid 
und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen 
werden. · 
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der 
Dlenst-Disciplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzial- 
Steuer-Direktion in Münster untergeordnet sepn. 
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im Fürstenthume 
Lippe sollen das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen, die einfache Inschrift 
„Haupt-Steueramt“, „Zoll-Amt“, oder „Steuer-Amt“ 
erhalten, und gleich den Jolltafeln, Schlagbaumen 2c. mit den Lippischen Landesfar- 
ben versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls 
nur das Fürstlich Lippische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Lippe begangenen Zoll- 
vergehen erfolgt nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zoll-Straf-Gesetzes, 
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