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und zwar beim administrativen Verfahren, von dem im Fuͤrstenthume Lippe zu errich-
tenden Haupt-Steueramte und dessen vorgesehten Verwaltungs-Behörden, im gericht-
lichen Verfahren aber von demn Fürstlichen Gerichts-Behörden, nach den bestehenden
Normen und Competenzbestimmungen.
Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die we-
gen verschuldeter Zollvergehen im Fürstenthume Lippe verurtheilten Personen bleibt
Seiner Durchlaucht dem Fürsten zur Lippe vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge des gegenwärtigen Vertrags wird zwischen dem Königreiche Preußen
und dem Fürstenthume Lippe eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Aus-
gangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte, den
dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, nach dem Verhältnisse der Be-
völberung getheilt werden.
Artikel 18.
Da die in den Staaten des Zollvereins besteuerten ausländischen Waaren in
dem Fürstenthume Lippe, mit wenigen Ausnahmen, gegenwärtig mit keiner Abgabe
belegt sind, so verpflichtet sich die Fürstlich Lippische Regierung, vor Herstellung des
freien Verkehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete des Zolloereins, dieje-
nigen Maaßregeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte
des Vereins durch die Anhäufung und Einführung unverzollter Waarenvorräthe be-
einträchtigt werden.
Artikel 19.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum letzten December 1855
festgesetzt.
Erfolgt nicht spätestens ein Jahr vor dem Ablaufe dieses Zeitraums von der
einen oder der anderen Seite eine Aufkündigung, so wird der Vertrag auf weitere
zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen.
Derselbe soll alsbald sämtlichen betheiligten Regierungen zur Ratifikation vor-