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che fuͤr einzelne Staaten als vorzugsweise wuͤnschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlos-
sen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig ein-
wirken.
Desgleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs-
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behoͤrden in allen Laͤndern des
Gesammtoereins, unter Beruͤcksichtigung der in denselben bestehenden eigenthuͤmlichen
Verhältnisse, auf gleichen Fuß gebracht werden.
Arrikel 5.
Veränderungen in der Zollgesetzgebung, mit Einschluß des Zolltarifs und der Zoll-
Ordnung, sowie Zusähe und Ausnahmen können nur auf demselben Wege und mit
gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Gesammtvereins bewirkt werden,
wie die Einführung der Gesehe erfolgt.
Dieß gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zollverwal-
tung allgemein abändernde Normen aufstellen.
Artikel 6.
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den contrahi-
renden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Braunschweig Freiheit des Handels und
Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, wie beide in den
folgenden Artikeln bestimmt werden.
Artikel 7.
Es hören von diesem Zeitpunkte an alle Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen der Staaten des bisherigen Zoll-
vereins und des Herzogthums Braunschweig auf, und es bönnen alle im freien Ver-
kehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbrschwert
in das andere Gebiet gegenseitig eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte
a) der zu den Staats-Monopolien gehbrigen Gegenstände (Spielkarten und Salz)
nach Maaßgabe der Artikel 8 und 9;
b) der im Innern der contrahirenden Staaten mit einer Steuer belegten inlän-
dischen Erzeugnisse, nach Maaßgabe des Artikels 10, und endlich
e) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahiren-
den Staaten ertheilten Erfindungs-Patente oder Privilegien nicht nachgemacht