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oder eingefuͤhrt werden koͤnnen, und daher fuͤr die Dauer der Patente oder
Privilegien von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, noch
ausgeschlossen bleiben muͤssen.
Artikels.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behaͤlt es bei den in den contrahiren-
den Vereinsstaaten bestehenden Verbots- oder Beschraͤnkungs-Gesetzen sein Bewenden.
Artikel 9.
In Betreff des Salzes tritt die Herzoglich Braunschweigische Regierung den zwi-
schen den contrahirenden Vereins-Regierungen getroffenen Verabredungen in folgen-
—
a)Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge-
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehbrigen Ländern
in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene Rech-
nung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelbaren Verkaufe in
ihren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht.
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum
Vereine nicht gehdrigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Geneh-
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird,
und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von denselben für
nöthig erachtet werden. ·.
o)DieAuöfuhrdesSalzesinfremde-nichtzumVeteinegehdrigeStaatenistfrei.
4) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr
des Salzes von elnem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwi-
schen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen.
e) Wenn eine Regierung von einer anderen innerhalb des Gesammtvereins aus
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen
mit Pässen von öffentlichen Behbrden begleitet werden.
Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus ei-
nem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen oder durch einen sol-
chen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Staaten versenden las-
sen will, so soll diesen Sendungen kbein Hinderniß in den Weg gelegt wer-
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