Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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I. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse. 
Von allen Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vor- 
geschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein-oder Durchgangs- 
gut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungs-Behörde des Vereins bereits 
bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder von welchen, dafern sie zu den 
tarifmäßig zollfreien gehdren, durch Bescheinigungen der Grenz-Zollämter nachgewiesen 
wird, daß sie vom Auslande eingeführt worden sind, darf keine weitere Abgabe ir- 
gend einer Art, sey es für Rechnung des Staats, oder für Rechnung von Communen 
und Corporationen erhoben werden; jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit 
Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere 
Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Un- 
terschied des ausländischev, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs allgemein 
gelegt sind. · 
il-HinsichtlichderinländischenundvereinslåndischenErzeugnisse-. 
1) Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenstaͤnden, welche nur durch 
einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach 
dem Auslande gefuͤhrt zu werden, duͤrfen innere Steuern weder fuͤr Rechnung des 
Staats, noch fuͤr Rechnung von Communen oder Corporationen erhoben werden. 
2) Jedem Vereinsstaate bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, 
der Zubereitung oder dem Verbrauche von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern 
beizubehalten, zu veraͤndern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzu- 
fuͤhren, jedoch sollen 
a) dergleichen Abgaben fuͤr jetzt nur auf folgende inlaͤndische und gleichnamige 
vereinslaͤndische Erzeugnisse, als: Brantwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, 
Cider (Obstwein), Taback, Mehl und andere Muͤhlenfabrikate, deßgleichen 
Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett gelegt werden duͤrfen. Auch 
wird man sich 
b) so weit noͤthig, uͤber bestimmte Saͤtze verstaͤndigen, deren Betrag bei Abmes- 
sung der Steuern nicht uͤberschritten werden soll. 
3) Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereinslaͤnder hiernach zur Er-
	        
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