Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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hebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit der Behandlung dergestalt 
Statt finden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor- 
wande hoͤher oder in einer laͤstigeren Weise, als das inlaͤndische oder als das Erzeug- 
niß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grund- 
sabes wird Folgendes festgeseßzt: 
a) Vereinsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer 
b 
erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern. 
Jedoch soll ausnahmsweise denjenigen Vereinsstaaten, in welchen kein Wein 
erzeugt wird, freistehen, eine Abgabe von dem vereinsländischen Weine nach 
den besonders getroffenen Verabredungen zu erheben. 
Diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions-Ge- 
genstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben 
erhoben werden, dürfen diese Steuern von den, aus anderen Vereinsstaaten 
herrührenden Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise for- 
dern; sie können dagegen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten 
übergehenden Gegenständen unerhoben, oder ganz oder theilweise zurückgeben 
lassen. 
Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zu- 
bereitung eines Consumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetz- 
lichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Ver- 
einsstaaten voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise 
oder bis zum vollen Betrage zurückerstatten lassen. 
Welche, dem dermaligen Stande der Geseßgebung in den gedachten Staaten 
entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehurgsweise 
zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten p- 
terhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit be- 
stehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen 
Vereins-Regierungen davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis 
verbinden, daß die Steuer-Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder 
beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben,
	        
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