Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

114 
welchen Communen oder Corporationen, von welchen Gegenstaͤnden, in wel- 
chem Betrage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollstaͤndige Mittheilung machen. 
Artikel 11. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten der Ueber- 
einkunft bei, welche die zu dem Zoll= und Handels-Vereine gehörigen Regierungen 
wegen Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Runkelrüben bereiteten Zuckers 
unter dem 8. Mai d. J. geschlossen haben, und erklären Sich ferner damit einver- 
standen, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen 
Erzeugnissen, als aus Runkelrüben, z. B. aus Stärke, im Zollvereine einen erheb- 
lichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls in sämtlichen Vereinsstag- 
ten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die Rübenzuckersteuer verab- 
redeten Grundsähßen zu unterwerfen seyn würde. 
Arrikel 12. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster-, 
Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen 
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder 
eines Privat-Berechtigten, namentlich einer Commune, geschieht, sollen sowohl auf 
Chausseen, als auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare 
Verbindung zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf de- 
nen ein größerer Handels= und Reiseverkehr Statt findet, nur in dem Betrage bei- 
behalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- 
und Unterhaltungsbosten angemessen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chaus- 
secgeld soll als der höchste Saß angesehen, und hinführo in keinem der contrahirenden 
Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen 
Chausseen, welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt 
sind oder angelegt werden möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder 
blos lokale Verbindungemn einzelner Ortschaften oder Gegenden mit größeren Städten 
oder mit den eigentlichen Haupt-Handelsstraßen bezwecken. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaufsirten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.