Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemaͤß aufgehoben, 
und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon 
nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen. 
Artikel 15. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig schließen Sich den 
Verabredungen an, welche zwischen den, zu dem Zoll= und Handels-Vereine gehdrigen 
Regierungen wegen Herbeiführung eines gleichen Münz-, Maaß= und Gewichtssystems 
getroffen worden sind, und treten insbesondere der zwischen den gedachten Regierun-= 
gen unter dem 50. Juli 1858 abgeschlossenen allgemeinen Münz-Convention hierdurch 
mit der Erklärung bei, den 14-Thalerfuß, welcher im Herzogthume Braunschweig 
bereits der Landes-Möünzfuß ist, als solchen auch ferner beibehalten zu wollen. 
Demgemäß kommen die Stipulationen der bisherigen Zollvereinigungs-Verträge, 
wonach 
1) der gemeinschaftliche Zolltarif in zwei Haupt-Abtheilungen nach dem 14-Tha- 
lerfuße und nach dem 244-Guldenfuße ausgefertigt wird; 
2) die Silbermünzen der sämtlichen contrahirenden Staaten — mit Ausnahme 
der Scheidemünze — nach der durch die vorgedachte Münz-Convention fest- 
gestellten Gleichwerthung von Vier Thalern gegen Sieben Gaulden bei allen 
Joll-Hebestellen des Vereins angenommen werden; dagegen 
3) hinsichtlich der Goldmünzen einer jeden Vereins-Regierung die Bestimmung 
überlassen bleibt, ob und in welchem Silberwerthe dieselben bei den Zoll- 
Hebestellen ihres Landes angenommen werden sollen, 
auch für das Herzogthum Braunschweig zur Anwendung. 
In Betreff des Gewichtes treten Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von 
Braunschweig der in dem Zollvereine vertragsmäßig bestehenden Einrichtung bei, 
wonach der Großherzoglich Badische und Hessische Centner (50 Kilogramme) als Ein- 
heit für das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen ist. Es wird daher im Her- 
zogthume Braunschweig die Deklaration, Verwiegung und Verzollung der nach dem 
Gewichte zollpflichtigen Gegenstände ausschließlich nach jenem Gewichte geschehen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maaße zu verzollenden 
Gegenstände wird in allen Theilen des Vereins, und mithin auch in dem Herzogthume
	        
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