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Braunschweig so lange nach dem landesgesetzlichen Maaße erfolgen, bis man sich uͤber
ein gemeinschaftliches Maaß ebenfalls vereinigt haben wird.
Uebrigens werden die contrahirenden Regierungen ihre Sorgfalt dahin richten,
auch fuͤr das Maaß- und Gewichtssystem ihrer Laͤnder im Allgemeinen die zur Foͤr-
derung des gegenseitigen Verkehrs wuͤnschenswerthe Uebereinstimmung herbeizufuͤhren.
Artikel 14.
Die Wasserzoͤlle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Einschluß der-
jenigen, welche das Schiffsgesaäß treffen (Recognitions-Gebühren), sind von der Schif-
fahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Congresses oder
besondere Staatsverträge Anwendung sinden, serner gegenseitig nach jenen Bestim-
mungen zu entrichten, in sofern hierüber nichts Besonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Pereinsstaat dem Schifssahrtsbetriebe seiner
Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen mochte, sollen in glei-
chem Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten zu
Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreßakte noch an-
dere Staatsverträge Anwendung sinden, werden die Wasserzölle nach den privativen
Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf diesen
Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und Schiffs-
gefässe überall gleich behandelt werden.
Artikel 15.
Von dem Tage an, wo die gemeinschaftliche Zollordnung des Vereins in Voll-
zug geseht wird, sollen im Herzogthume Braunschweig, wie bereits in den übrigen
zum Zollvereine gehörigen Gebieten geschehen ist, alle etwa noch bestehenden Stapel-
und Umschlagsrechte aufhören, und Niemand soll zur Anhalrung, Verladung oder
Lagerung gezwungen werden können, als in den Fllen, in welchen die gemeinschaft-
liche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts-Reglements es zulassen oder vor-
schreiben.
Artikel 16.
Kanal-, Schleusen-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Niederlage-Gebühren
und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind,