Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

117 
sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, und in der Re- 
gel nicht, keinenfalls aber über den Betrag der gewöhnlichen Herstellungs= und Un- 
terhaltungskosten hinaus, erhöhet, auch überall von den Unterthanen der anderen 
contrahirenden Staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, 
ingleichen ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der Joll-Ermit- 
telung oder überhaupt einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Er- 
hebung nicht ein. 
Artikel 17. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird auch ihrerseits gemeinschaftlich 
mit den contrahirenden Vereinsstaaten dahin wirben, daß durch Annahme gleichför- 
miger Grundsäte die Gewerbsamkeit befördert, und der Befugniß der Unterthanen 
des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier 
Spielraum gegeben werde. 
Von den Unterthanen des einen der contrahirenden Staaten, welche in dem Ge- 
biete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll 
von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, beine 
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsberhält- 
nisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind. 
Deösgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende, welche blos für das von 
ihnen betriebene Geschäft Ankqufe machen, oder Reisende, welche nicht Waaren selbst, 
sondern nur Muster derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie 
die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe in dem Vereinsstaate, in welchem sie 
ihren Wohnsit haben, durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben haben, 
oder im Dienste solcher inländischen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in den 
anderen Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn. 
Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels 
und zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Un- 
terthanen der übrigen contrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen 
behandelt werden. 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.