Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

118 
Artikel 18. 
Die Preußischen Seehäfen sollen dem Handel der Herzoglich Braunschweigischen 
Unterthanen, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen vôllig gleiche Abgaben, wie 
solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, offen stehen; 
auch sollen die in fremden See= und anderen Handelspläßen angestellten Consuln 
eines oder des anderen der contrahirenden Staaten veranlaßt werden, der Untertha- 
nen der übrigen contrahirenden Staaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit 
Rath und That anzunehmen. 
Artikel 19. 
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Braunschweig treten hiedurch dem 
zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaftlichen Zoll- 
systems gegen den Schleichhandel, und ihrer inneren Verbrauchs-Abgaben gegen De- 
fraudationen unter dem 11. Mai 1835 abgeschlossenen Zollkartel für die Dauer des 
gegenwärtigen Vertrages bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzei- 
tig mit lehterem in Ihren Landen publiziren lassen. Nicht minder werden auch von 
Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, 
damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall 
Anwendung gegeben werde. 
Artikel 20. 
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der Ein- 
nahme der contrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den König- 
reichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kur- 
fürstenthume und dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und Han- 
dels-Vereine, dem Herzogthume Braunschweig, dem Herzogthume Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollspstemen der contrahirenden Staa- 
ten bisher schon beigetretenen Laͤnder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sofern nicht Separat- Ver- 
traͤge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem privativen Ge- 
nusse der betreffenden Staats-Regierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeug-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.