Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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b) so weit dieselben bei den Hebestellen in den uͤbrigen Vereinstheilen eingehen, 
nach der Bevoͤlkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden Staaten 
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Ruͤckerstattungen fuͤr unrichtige Erhe- 
bungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg- 
ten Steuervergütungen und Ermäßigungen. 
5) Bei der nach den Säßen 1 und 2 Statt findenden Vertheilung der Ein-, 
Aus= und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch 
Vertrag mit einem oder dem anderen der contrahirenden Staaten, unter Verabre- 
dung einer von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollreve- 
nüen zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind oder etwa 
künftig noch beitreten werden, in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, 
welcher diese Zahlung leistet. 
4) Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle drei 
Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern einaeder 
gegenseitig mitgetheilt werden. 
5) Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des 
Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten, ist 
wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen ein besonderes 
Abbommen getroffen. 
Artikel 22. 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zoll-Entrichtung, welche 
nicht in der Jollgesehgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen 
Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter wel- 
chen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendert es bei den darüber zwischen 
den bisherigen Vereinsgliedern bereits bestehenden Verabredungen. 
Artikel 23. 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs 
gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbegünstigungen einzel- 
ner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da, wo sie dermalen in den Vereins- 
staaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr unter geeigneter Berücksichti-
	        
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