Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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gung sowohl der Nahrungs= Verhältnisse bisher begünstigter Meßplätze, als der 
bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer 
baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt, neue aber ohne allerseitige Zustim- 
mung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 24. 
Von der tarifmäßigen Abgaben-Entrichtung bleiben die Gegenstände, welche für 
die Hofhaltung der hoben Souveraine und ihrer Regentenhduser, oder für die bei 
ihren Höfen accreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, 
nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen Statt haben, so werden solche 
der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem 
anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichsständen, oder an Communen oder 
einzelne Privatberechtigte für eingezogene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen 
gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Frei- 
Pässe ohne Abgaben-Entrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. Dergleichen 
Gegenstände werden jedoch zollgesehlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es 
wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche da- 
von zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen-Ausgleichung 
demjenigen Theile, von welchem die Freipässe ausgegangen sind, in Abrechnung. 
Artikel 25. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der contrahiren- 
den Staaten in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische Ueber- 
sichten der erfolgten Straf-Erlasse gegenseitig mitgetheilt werden. 
Artikel 26. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Lokal= und Bezirks-Stellen 
für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen 
Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, beseht und instruirt 
werden sollen, bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, wie sämmtlichen 
Gliedern des Gesammt-Vereins, innerhalb ihres Gebietes überlassen.
	        
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