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Artikel 27.
Nicht minder wird auch im Herzogthume Braunschweig die Leitung des Dienstes
der Lokal= und Bezirbs-Behbrden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll-
gesehe überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem Staats-Ministerium un-
tergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschafts-
ganges bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung überlassen; der Wirkungs-=
kreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und
die gemeinschaftlichen Lollgeseh#e bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende
Instruktion bezeichnet werden.
Artikel 28.
Die von den Zollerhebungs-Behbrden nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs auf-
zustellenden Quartal-Extrabte, und die nach dem Jahres= und Bücher-Schlusse aufzu-
stellenden Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von der Herzoglich Braun-
schweigischen, ebenso wie von den Zolldirebtionen der anderen contrahirenden Vereins-
staaren, nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, und
diese an das in Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet.
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central-Bureau von drei zu
drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt,
dieselbe den Central-Finanzstellen der letteren übersandt und zugleich Einleitung ge-
troffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen
verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Heraus-
zahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme
Statt gefunden hat, auszugleichen.
Demnächst bereitet das Central-Bureau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor.
Artikel 29.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten sollen, auch im Verhältnisse
des Herzogthums Braunschweig zu den contrahirenden Vereinsstaaten, folgende Grund-
lähe in Anwendung kommen:
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-