Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel 27. 
Nicht minder wird auch im Herzogthume Braunschweig die Leitung des Dienstes 
der Lokal= und Bezirbs-Behbrden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zoll- 
gesehe überhaupt, einer Zolldirektion übertragen, welche dem Staats-Ministerium un- 
tergeordnet ist. Die Bildung dieser Direktion und die Einrichtung ihres Geschafts- 
ganges bleibt der Herzoglich Braunschweigischen Regierung überlassen; der Wirkungs-= 
kreis derselben aber wird, in soweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und 
die gemeinschaftlichen Lollgeseh#e bestimmt ist, durch eine gemeinschaftlich zu verabredende 
Instruktion bezeichnet werden. 
Artikel 28. 
Die von den Zollerhebungs-Behbrden nach Ablauf eines jeden Vierteljahrs auf- 
zustellenden Quartal-Extrabte, und die nach dem Jahres= und Bücher-Schlusse aufzu- 
stellenden Finalabschlüsse über die resp. im Laufe des Vierteljahres und während des 
Rechnungsjahres fällig gewordenen Zolleinnahmen werden von der Herzoglich Braun- 
schweigischen, ebenso wie von den Zolldirebtionen der anderen contrahirenden Vereins- 
staaren, nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, und 
diese an das in Berlin bestehende Central-Büreau des Zollvereins eingesendet. 
Auf den Grund jener Uebersichten wird von dem Central-Bureau von drei zu 
drei Monaten die provisorische Abrechnung zwischen den vereinigten Staaten gefertigt, 
dieselbe den Central-Finanzstellen der letteren übersandt und zugleich Einleitung ge- 
troffen, um die etwaige Mindereinnahme einzelner Vereinsglieder gegen den ihnen 
verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zuständigen Revenüen-Antheil durch Heraus- 
zahlung von Seiten des oder derjenigen Staaten, bei denen eine Mehreinnahme 
Statt gefunden hat, auszugleichen. 
Demnächst bereitet das Central-Bureau auch die definitive Jahres-Abrechnung vor. 
Artikel 29. 
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungs-Kosten sollen, auch im Verhältnisse 
des Herzogthums Braunschweig zu den contrahirenden Vereinsstaaten, folgende Grund- 
lähe in Anwendung kommen: 
1) Man wird keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede 
Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwaltungs-
	        
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