Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Kosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung der Haupt- 
und Reben-Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und 
der Zolldirebtionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals 
und durch die den leßteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus ir- 
gend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. — 
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenzbezirks 
für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Control-Behdrden und Zollschuß- 
wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche 
jeder der contrahirenden Staaten von der jährlich aufkommenden und der 
Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Einnahme an Zollgefällen in Abzug 
bringen kann. 
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Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perception privativer Ab- 
gaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehalten und Amtsbe- 
dürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, wel- 
cher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Jolldienst zu ihren Amtsgeschäf- 
ten überhaupt entspricht. 
) Man wird sich mit der Herzoglich Braunschweigischen Regierung über allge- 
meine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei 
den Zollerhebungs= und Aufsichts-Behörden, ingleichen bei den Zolldirektionen, 
auch in Beziehung auf das Herzogthum Braunschweig in möglichste Ueber- 
einstimmung zu bringen. 
Artikel 30. 
Die contrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Hauptzoll- 
amtern anderer Vereinsstaaten, sowohl an den Grenzen, als im Innern (Hauptsteuer- 
Aemter mit Niederlage) Controleure beizuorden, welche von allen Geschäften derselben 
und der Nebenämter in Beziehung auf das Abfertigungs-Verfahren und die Grenz- 
bewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesehlichen Verfahrens, 
ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen 
Verfügung zu enthalten haben.
	        
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