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Einer naͤher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob und wel-
chen Antheil dieselben an den laufenden Geschaͤften zu nehmen haben.
Artikel 51.
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll-
direktionen der anderen Vereinsstaaten, wie umgekehrt den lehßteren an die Herzoglich
Braunschweigische Zolldirektion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von al-
len vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärti-
gen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollständige Kenntnitz zu verschaffen.
Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird, übereinstimmend mit demjenigen,
welches für die Abgeordneten bei den Zolldirektionen der anderen Vereinsglieder be-
reits besteht, durch eine besondere Instruktion näher bestimmt werden, als deren
Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die
Abgeordneten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zoll-
verwaltung, und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Informa-
tion hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorgfalt
nicht minder aufrichtig dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände und Meinungs-
Verschiedenheiten auf eine, dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältniss verbün-
deter Staaten entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der snmilichen Vereinsstaaten
werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewuͤnschte Auskunft uͤber die gemeinschaft-
lichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in sofern zu diesem Behufe zeitweise oder
dauernd die Abordnung eines hoͤheren Beamten, oder die Beauftragung eines ander-
weit bei der Regierung beglaubigten Bevollmaͤchtigten beliebt wuͤrde, so ist demselben
nach dem oben ausgesprochenen Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kennt-
nißnahme von den Verhältnissen der gemeinschaftlichen Jollverwaltung bereitwillig zu
gewähren.
Artikel 32.
Jährlich in den ersten Tagen des Juni findet zum Zwecke gemeinsamer Berathung
ein Zusammentritt von Bevollmächtigten der Vereinsglieder Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Converenz-Bevoll=