Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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maͤchtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewaͤhlt, welchem uͤbrigens kein Vorzug 
vor den uͤbrigen Bevollmaͤchtigten zusteht. 
Bei dem Schlusse einer jeden jaͤhrlichen Versammlung wird mit Ruͤcksicht auf 
die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Conferenz zu erwar- 
ten ist, verabredet werden, wo leßtere erfolgen soll. 
Artikel 55 
Vor die Versammlung dieser Conferenz-Bevollmächtigten gehört: 
a)die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung 
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Uebereinkünfte, 
des Zollgesehes, der Zollordnung und Tarife, in einem oder dem anderen Ver- 
einsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits im Laufe des Jahres in Folge 
der darüber zwischen den Ministerien und obersten Verwaltungsstellen geführten 
Correspondenz erledigt worden sind; 
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinogliedern über die gemeinschaft- 
liche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zollbehörden aufgestellten, 
durch das Central-Büreau vorzulegenden Nachweisungen, wie solche der Zweck 
einer dem gemeinsamen Interesse angemessenen Prüfung erheischt; 
c) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen Staats- 
Regierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden; 
4) die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgeseßes, der Zollordnung, des 
Joll-Tarifs und der Verwaltungs-Organisation, welche von einem der contra- 
hirenden Staaten in Antrag gebracht worden, überhaupt über die zweckmäßige 
Entwickelung und Ausbildung des gemeinsamen Handels= und Zollsystems. 
Artikel 5 
teten im Laufe des Jahres, außer der powöhnichen Zeit der Versammlung der 
Umächtigten, außerordentliche Ereignisse ein, welche unverzügliche Maaß- 
regeln oder Verfügungen abseiten der Vereinsstaaten erheischen, so werden sich die 
contrahirenden Theile darüber im diplomatischen Wege vereinigen, oder eine außer- 
ordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmächtigten veranlassen. 
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