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systems gegen den Schleichhandel und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Defrau-
dation bestehenden Zollkartel auch hinsichtlich des Fürstenthums Pyrmont, und wer-
den die betreffenden Artikel desselben gleichzeitig mit dem gegenwaͤrtigen Vertrage
daselbst publiciren lassen; auch die uͤbrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen
Anordnungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen
dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 11.
Die den im Art. 2 erwähnten Gesehen und Verordnungen entsprechende Einrich-
tung der Verwaltung im Fürstenthume Pprmont, insbesondere die Bestimmung, Ein-
richtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen
Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten
zu diesem Behufe zu ernennenden Ausführungs-Commissarien angeordnet werden.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont wollen die gedachte Ver-
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Preußischen Provinzial-S#teuer-Di-
rektion zu Münster zutheilen.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemeinschaftliche
angesehen werden.
Artikel 12.
Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyrmont werden für die ord-
nungsämßige Besetzung der im Fürstenthume Pyrmont zu errichtenden gemeinschaft-
lichen Hebe= und Abfertigungsstellen, so wie der daselbst erforderlichen Aussichts-Be-
amtenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen nädheren Uebereinkunft Sorge
tragen.
Die in Folge dessen im gedachten Fürstenthume fungirenden Zoll= und Steuer-
beamten werden von der Fürstlichen Regierung für beide Landesherren in Eid und
Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen
werden.
In Beziehung auf ihre Dienst-Obliegenheiten, namentlich auch in Absicht der
Dienst-Disciplin, werden dieselben jedoch nur der Königlich Preußischen Provinzial-
Sceuer-Direktion in Münster untergeordnet seyn.
Die Schilder vor, den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen im Fürstenthume