Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Pyrmont sollen das fürstliche Hoheitszeichen, die einfache Inschrift „Zoll-Amt“ erhal- 
ten, und gleich den Zolltafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Waldeckischen Landesfarben 
versehen werden. 
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls 
nur das Fürstlich Waldeckische Hoheitszeichen führen. 
Artikel 15. 
Die Untersuchung und Bestrafung der im Fürstenthume Pyrmont begangenen 
Zollvergehen, so wie die Vollstreckung der Erkenntnisse erfolgt nach Maaßgabe des 
bereits für das Fürstenthum Waldeck ergangenen, und künftig auch auf das Fürsten- 
thum Pyrmont anzuwendenden Zoll-Strafgesehes, und zwar beim administrativen Ver- 
fahren, von dem betreffenden Haupt-Zoll= oder Steueramte und dessen vorgesetzten 
Verwaltungsbehörden, im gerichtlichen Verfahren aber von den Fürstlichen Gerichts- 
behörden, nach den bestehenden Normen und Competenzbesti 
Artikel 14. 
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die, we- 
gen verschuldeter Jollvergehen im Fürstenthume Pyrmont verurtheilten Personen 
bleibt Selner Durchlaucht dem Fürsten zu Waldeck und Pyrmont vorbehalten. 
Artikel 15. 
In Folge des gegenwärtigen Vertrages wird zwischen dem Kénigreiche Preußen 
und dem Fürsteuthume Pyrmont eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, 
Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte, 
den dieserhalb getroffenen näheren Verabredungen gemäß, nach dem Verhältnisse der 
Bevölkerung getheilt werden. 
  
□ 
Artikel 16. 
Da die in den Staaten des Jollvereins besteuerten ausländischen Waaren in dem 
Fürstenthume Pyrmont gegenwärtig theils mit gar keiner, theils mit wesentlich ge- 
ringeren, als den im Zollvereine zu entrichtenden Eingangs-Abgaben belegt sind, so 
verpflichtet sich die Fürstlich Waldeckische Regierung, vor Herstellung des freien Ver- 
kehrs zwischen dem Fürstenthume und dem Gebiete des Zollvereins, diejenigen Maaß-- 
regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Vereins durch 
die Anhäufung und Einführung unverzollter Waarenvorräthe beeinträchtigt werden.
	        
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