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zwischen Preußen fuͤr sich und in Vertretung der uͤbrigen Mitglieder des, kraft der
Verträge vom 22. und 50. März und 11. Mat 1835, 12. Mai und 10. December
1835, 2. Januar 1835 und 8. Mai 1841 bestehenden Zoll= und Handels-Vereins einer-
seits und Braunschweig andererseits unter dem 19. Oktober d. J. abgeschlossenen Ver-
trages mit Höchst Ihren Landen, unter Ausnahme einiger außer unmittelbarem Zu-
sammenhange mit den Gebieten der Jollvereinsstaaten befindlichen Landrstheile, dem
gedachten Zoll= und Handels-Vereine beizutreten, bei dem Abschlusse dieses Vertrages
jedoch vorbehalten worden ist, den Umständen nach den Herzoglich Braunschweigischen
Harz= und Weser-Distrikt dem zibischen Hannover und Oldenburg etwa noch fortzuseßen-
den Steuervereine mittelst einer von Seiten des Zollvereino und Braumnschweigs mir
Hannover und Oldenburg einzugehenden Uebereinkumft für die Dauer des Jahres
1842 wiederum anzuschließen: so haben, mit Rücksicht auf die nunmehr zwischen den
beiden lehtgenannten Staaten erfolgte Prolongatlon des Steuervereins, zur Erledi-
gung dieses Vorbehalts, und, was Hannover, Oldenburg und Braunschweig betrifft,
um bei dieser Gelegenbeit zugleich hinsichtlich der Verhältnisse der von dem Anschlusse
des Herzogthums Braunschweig an den Zollverein nicht berührten Herzoglichen Lan-
destheile weitere Verein barung zu treffen, Verhandlungen eröffnen lassen und zu Be-
vollmächtigten ernannt:
einerseits
Seine Majestät der König von Preußen für Sich und in Vertretung der
übrigen Mitglieder des Zell= und Handels-Vereins, nämlich der Kronen Bayern,
Sachsen und Württemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfürstenthums
Hessen, des Großherzogthums Hessen, der den Thüringischen Zoll= und Handels-
Perein bildenden Staaten, — namentlich des Großherzogthums Sachsen, der
Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und
Gotha, und det Förstenthämer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg#s Sonders-
hausen, Reuß-Greiz, Reuß-Schleiz und Reuß-Lobenstein und Ebersdorf, — des
Herzogthums Nassan und der freien Stadt Frankfurt,
Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und General-Direktor der
Steuern, August Heinrich Kuhlmeyer, Ritter des Königlich Preußischen
rothen Adler-Ordens zweiter Elasse mit dem Stern und Eichenlaub u. s. w.