Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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und 
Allerhoͤchst Ihren Hofrath Friedrich Ernst Witte, Ritter u. s. w.; 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geheimen Hofrath Gerhard Friederich August Jansen, Klein- 
breuz des Großherzoglich Oldenburgischen Haus= und Verdienst-Ordens des Her- 
zogs Peter Friederich Ludwig u. (. w., 
und es sind diese Bevollmächtigten, in Gemäßheit der ihnen ertheilten Vollmachten 
und Instruktionen, unter dem Vorbehalte der Ratifübation, über Nachstehendes über- 
eingebommen. 
Artikel 1. 
Der obgedachte Vertrag vom 7. Mai 1856, geschlossen zwischen Hannover und 
Braunschweig einer Seits und Oldenburg anderer Seits, wird in Beziehung auf das 
Königreich Hannover und las Herzogthum Oldenburg auf Ein Jahr, also bis zum 
Ablaufe des Jahres 1852, verlängert, und soll demnach während desselben für diese 
Staaten in seiner vollen Wirksamkeit fortbestehen. 
. Artikel 2. 
Für dieselbe Jahresprriode bleibt auch das zwischen Hannover und Braunschweig 
einer Seits und Oldenburg anderer Seits unter dem 27. Juni 1836 abgeschlossene 
Steuer= und Zoll-Cartel, mit der im folgenden Artikel enthaltenen Erweiterung, für 
das Königreich Hannover und das Herzogthum Oldenburg in Kraft. 
Artikel 5. 
Die Steuerbeamten des einen Staats sollen nicht nur zur Verfolgung verübter 
Steuer-Contraventionen (Art. 5 des erwähnten Eartels), sondern auch überhaupt zur 
Ausübung ihrer Dienst-Funbtionen in dem Gebiete des anderen Staats, wenn es im 
gemeinsamen Interesse von den obersten Steuerbehörden für angemessen gehalten wird. 
befugt seyn, und in der gleichen Fällen den Schuh und Beistand genießen, welcher 
den Steuerbeamten des eigenen Staats verliehen wird. 
Die Namen der betreffenden Steuerbeamten werden in dem Bezirke desjenigen 
Staats, in welchem sie zu Dienstleistungen committirt sind, zur oͤffentlichen Kenntniß 
gebracht.
	        
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