Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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sich erstreckt, unbeschadet Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte in Gemaͤßheit der im 
Hauptvertrage vom heutigen Tage getroffenen Verabredung dem Zollvereine bei. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majestät der König von Hannover, mit 
Aufhebung der gegenwärtig in dem gedachten Landestheile über Eingangs-, Ausgangs- 
und Durchgangs-Abgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesehe und Einrichtun- 
gen daselbst die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben 
in Uebereinstimmung mit den vom 1. Januar 1842 ab in den Herzogl. Braunschwei- 
gischen Hauptlanden zur Anwendung bommenden desfallsigen Gesetzen, Tarifen, Ver- 
ordnungen und sonstigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke 
die erforderlichen Gesehe, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Verfügungen 
aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben, durch 
die oberste Steuerbehörde zu Hannover zur böffentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 3. 
Etwaige Abänderungen der im vorstehenden Artikel gedachten geseßlichen Bestim- 
mungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Hannoverischen 
Landestheilen zur Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der König- 
lich Hannoverischen Regierung. 
Diese Zustimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abänderungen in 
den zum Zollvereine gehdrigen Braunschweigischen Landestheilen allgemein getroffen 
werden. 
Artikel 3. 
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangs-Abgaben an den Grenzen zwischen dem Gebiete des Zollver- 
eins und dem in Rede stehenden Königlich Hannoverischen Landestheile auf, und es 
können alle Gegenstände des freien Verkehrs aus lehterem frei und unbeschwert in 
die im Zollvereine befindlichen Staaten, und umgekehrt aus diesen in jenen eingeführt 
werden, mit alleinigem Vorbehalte: 
a) der zu den Staatsmonopolien gehbèrenden Gegenstände (Salz und Spielkar= 
ten, ingleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5 und 6);
	        
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