Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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b) der im Inneren des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen Er- 
zeugnisse nach Maaßgabe des Art. 7, und 
D) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der contrahiren- 
den Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht nachgemacht 
oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Privilegien (Pa- 
tente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben ertheilt hat, ausge- 
schlossen bleiben müssen. 
Artikel 5. 
1) In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König von Hannover für 
den dem Zollvereine anzuschließenden Gebietstheil den zwischen dessen Mitgliedern be- 
stehenden Verabredungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehdrenden Län- 
dern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene 
Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkaufe 
in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht. 
b) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll nur mit Ge- 
nehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, 
und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von selbigen für 
nothwendig erachtet werden. 
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten 
ist frei. 
d) Was den Salgzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwi- 
schen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden. 
1Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Auslande 
oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
	        
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