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theile, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben
oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die gegenwaͤrtige Ueber-
einkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤ-
ßig die in demselben Gewerbsverhaͤltnisse stehenden eigenen Unterthanen dieser Staa-
ten unterworfen sind.
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus jenem Landestheile,
welche blos fuͤr das von ihnen betriebene Geschaͤft Ankaͤufe machen, oder Reisende
aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei sich füh-
ren, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung zu diesem Gewerbsbetriebe
in ihrem Wohnorte gesehblich erworben haben, oder im Dienste solcher dortigen Ge-
werbstreibenden oder Kaufleute stehen, in den anderen Staaten des Zollvereins keine
weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märkbte zur Ausübung des Han-
dels und zum Absabße eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Unterthanen aus dem
mehrerwähnten Landestheile in jedem Bereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich
behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen zum Zoll-
vereine gehdrigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verbehr in dem
gedachten Landestheile Königlich Hannoverischer Seits gehalten werden.
Artikel 10.
Die den, im Art. 2 erwähnten Gesehen und Verordnungen entsprechende Einrich-
tung der Verwaltung in dem dem Zollvereine anzuschließenden Hannoverischen Landes-
theile, inobesondere die Bildung des Grenzbezirks in lehterem, und die Bestimmung,
Errichtung und amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen
Dienststellen, sollen in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten
zu diesem Behufe zu ernennenden Commissarien angeordnet werden.
Seine Majestät der König von Hannover wollen die gedachte Verwaltung dem
Verwaltungsbezirke der Herzoglichen Zoll= und Steuer-Direbtion zu Braunschweig
zutheilen. .
Bei der Bildung des Grenzbezirks und der Bestimmung der Binnenlinie wird