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darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden Vorschriften und
der gemeinsame Zweck dieß irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnenlinie soll
oͤffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungs-Stellen sollen als gemeinschaftliche
angesehen werden.
Artikel II.
Seine Majestät der König von Hannover werden für die ordnungsmäßige Be-
setzung der in dem fraglichen Hannoverischen Landestheile zu errichtenden gemeinschaft-
lichen Hebe= und Abfertigungs-Stellen, so wie der daselbst erforderlichen Aufsichtsbe-
amten-Stellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen mäheren Uebereinkunft Sorge
tragen.
Die in Folge dessen in dem gedeachten Landestheile fungirenden Beamten werden
von der Königlich Hannoverischen Regierung für beide Landesherren in Eid und
Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes versehen
werden.
Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht der Dienst-
disziplin, sollen die in dem mebrerwähnten Hannoverischen Landestheile angestellten
Zoll= und Steuer-Beamten ausschließlich der Herzoglich Braunschweigischen Regierung
untergeordnet seyn.
Artikel 135.
Der Königlich Hannoverischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Zoll-
dienst angestellten Beamten in obgenanntem Landestheile, so weit es ohne Beeinträch-
tigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann, auch mit der Controle
der Hannoverischen direkten, der Stempel= und Salz-Steuern, auch der Chaussee= und
Wege-Gelder zu beauftragen.
Artikel 15.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungs-Stellen in dem mehr-
erwähnten Hannoverischen Gebietstheile sollen das Königlich Hannoverische Hoheits-