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zeichen, die einfache Inschrift „Zollamt“ oder „Steueramt“ erhalten, und gleich den
Zolltafeln, Schlagbaͤumen rc. mit den Hannoverischen Landesfarben versehen werden.
Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls
nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes führen, in welchem das abfertigende Amt
belegen ist.
Artikel 15.
Die Koniglich Hannoverische Regierung ist berechtigt, zu demjenigen Herzoglich
Braunschweigischen Hauptzollamte, dessen Bezirke der fragliche Theil des Amtes Fal-
lersleben überwiesen wird, einen Controleur abzuordnen, welcher bei demselben von
allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgabensystem betreffen,
Kenntniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen beizuwohnen, und dabei insbeson-
dere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte
Hauptzollamt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten
Kenntniß zu nehmen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in dem in Frage stehenden Hannoverischen
Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannoverischen Gerichten zwar
nach Maaßgabe des daselbst zu publicirenden Zollstrafgesehes, jedoch nach den eben
daselbst für das Verfahren jeßht schon bestehenden Normen und Con zbes gen
Artikel 17.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände
fallen, nach Abzug der Denunziantenantheile, dem Königlich Hannoverischen Fiskus zu.
Artikel 18.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechts über die we-
gen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverischen Gerichten verurtheilten Personen
bleibt Seiner Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten.
Artikel 19.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und den,
dem Zollvereine angeschlossenen Herzoglich Braunschweigischen Landestheilen in Be-
ziehung auf den fraglichen Theil des Amtes Fallersleben eine Gemeinschaft der Eln-