Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

166 
E. 
Uebereinkunft 
zwischen 
Preußen und den übrigen Staaten des Zollvereins nebst Braunschweig einer- 
seits, und Hannover und den übrigen Staaten des Steuervereins andererseits, 
wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs. 
Artibel 1. 
Die unter dem 1. November 1857 abgeschlossene Uebereinkunft zwischen Preußen, 
Bayern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, 
den zum Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine verbundenen Staaten, Nassau 
und der freien Stadt Frankfurt einerseits, und Hannover, Oldenburg und Braun- 
schweig andererseits wegen Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs bleibt mit fol- 
genden vom 1. Januar 1842 ab eintretenden Modifikationen in Kraft. 
Artikel 2. 
Die Verkehrs-Erleichterungen, welche aus der gedachten Uebereinkunft für die 
Unterthanen der zum Zollvereine gehörigen Staaten hervorgehen, kommen vom 1. Ja- 
nuar 1842 ab auch den Einwohnern der mit diesem Tage in den Zollverein tretenden 
Herzoglich Braunschweigischen Hauptlande und der denselben in Beziehung auf die 
Zoll= und Steuer-Erhebung angeschlossenen Preußischen und Hannoverischen Gebiets- 
theile, nämlich der Preußischen Ortschaften Wolfsburg, Heßlingen und Hehlingen 
und der angeschlossenen Theile des Hannoverischen Amtes Fallersleben, ferner des 
Koöniglich Preußischen Dorfes Roclum, so wie künftig auch den Einwohnern derjeni- 
gen Länder oder Gebietstheile zu Statten, welche dem Zollvereine noch angeschlossen 
werden sollten, wogegen von gleichem Zeitpunkte ab die in jener Uebereinkunft für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.