Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Artikel 7. 
Wenn Produkte und Fabrikate des Steuervereins, welche nach der Stadt Braun- 
schweig gesandt worden, und daselbst unter Aufsicht der Zollbehèrde gelagert haben, unter 
Beobachtung der deshalb vorzuschreibenden Controle-Maaßregeln in das Steuervereins- 
Gebiet wieder eingeführt werden, wird in lehterem eine Eingangs-Abgabe davon nicht 
erhoben. 
Einer gleichen Befreiung von der Eingangs-Abgabe genießen auch diejenigen 
aus dem Harz= und Weser-Distrikte abstammenden Gegenstände, welche, nachdem sie 
in die Braunschweigischen Hauptlande übergegangen sind, von dort, mit genügenden 
Ursprungs-Zeugnissen versehen, in das Steuervereins-Gebiet wieder eingehen. 
Artikel 8. 
1) Für die über die Hannoverischen Steuer-Aemter Haarburg, Hopte, Stöckte 
(Lüneburg), Artlenburg, Brinkum, Hemelingen oder Verden (lehtere bei dem Wasser- 
transporte) in das Steuervereins-Gebiet ein-, und von dort resp. über Meinholz, 
Hüölperode, Peine und Gr. Lafferde nach der Stadt Braunschweig ausgeführten, von 
da aber auf der Straße über Beinum und dann über Landwehrhagen oder Friedland 
oder Bremke und, umgekehrt durch den Steuerverein wieder durchgeführten Gegen- 
stände wird, ungeachtet auf dieser Route eine mehrmalige Berührung des Steuerver- 
eins-Gebietes Statt findet, vorbehältlich der weiter zu verabredenden Sicherheits- 
Maaßregeln nur die in der ersten Abtheilung des dritten Abschnitts des Steuerver- 
eins-Tarifs bestimmte ermäßigte Durchgangs-Abgabe erhoben. 
2) Wenn Gegenstände, welche mit Berührung des Steuervereins = Gebietes und 
unter Entrichtung der steuervereinsländischen Durchgangs-Abgabe in der Stadt Braun- 
schweig unter Aufsicht der Zollbehörde gelagert haben, von dort unter Beobachtung 
der zu verabredenden Controle-Maaßregeln in den Harz= und Weser-Distrikt eingeführt 
werden, soll auf die von denselben zu zahlende Eingangs-Abgabe die bereits dafür 
erhobene steuerdereinsländische Durchgangs-Abgabe in Anrechnung gebracht werden. 
Artikel 9. 
Um den Verkehr zwischen einzelnen Theilen des einen Vereinsgebietes, wobei 
das Gebiet des anderen Vereins auf kurzen Strecken durchfahren werden muß, so 
wenig als möglich zu erschweren, sollen folgende Erleichterungen Statt finden:
	        
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