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Bei denjenigen Zoͤglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des
Staats unterhalten werden, uͤbernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes
gegen ein bei dem Eintritte der Zoͤglinge ein fuͤr allemal zu entrichtendes Kleidergeld
von 15 fl.
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost
und Wohnung 14c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich zwölf Gul-
den zu bezahlen.
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehr-
Cursus müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und
den übrigen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis den 9. April d. J. bei
der K. Commission für die Erziehungshäuser eingereicht werden.
Stuttgart den 19. Februar 187/2.
Schedler.
b) Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die mit dem Waisenhause Weingarten
verbundene Rettungs-Anstalt für verwahrloöte Kinder.
In der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 17. März 1841, §. 8
Reg. Blatt S. 129 ist den K. Bezirks Aemtern aufgegeben, ihre Vorschläge zur Auf-
nahme in die mit dem Waisenhause zu Weingarten verbundene Rettungs-Anstalt für
verwahrloste Kinder spätestens bis 1. März einzusenden, ohne daß auf eine besondere
Aufforderung hiezu gewartet werden dürfe.
Da bis jeht nur von wenigen Bezirksämtern Vorschläge eingekommen sind, so
sieht man sich veranlaßt, die K. Bezirksämter aufzufordern, ihre etwaigen Vorschläge für
jedes Kind abgesondert, genau in der angeordneten Form und mit den vorgeschriebenen
Nachweisungen und Belegen spätestens bis 1. April d. J. an die Commission für die
Erziehungshäuser einzusenden, und will man dieselben hiemit für die Zukunft ein für
allemal auf die Einhaltung der oben angeführten Ministerial= Verfügung verwiesen
haben.
Stuttgart den 2. März 1842.
Schedler.
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