Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Bei denjenigen Zoͤglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des 
Staats unterhalten werden, uͤbernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes 
gegen ein bei dem Eintritte der Zoͤglinge ein fuͤr allemal zu entrichtendes Kleidergeld 
von 15 fl. 
Diejenigen Zöglinge, welche blos den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost 
und Wohnung 14c. aber außer derselben nehmen, haben für jenen jährlich zwölf Gul- 
den zu bezahlen. 
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehr- 
Cursus müssen, mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und 
den übrigen vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis den 9. April d. J. bei 
der K. Commission für die Erziehungshäuser eingereicht werden. 
Stuttgart den 19. Februar 187/2. 
Schedler. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme von Zöglingen in die mit dem Waisenhause Weingarten 
verbundene Rettungs-Anstalt für verwahrloöte Kinder. 
In der Verfügung des K. Ministeriums des Innern vom 17. März 1841, §. 8 
Reg. Blatt S. 129 ist den K. Bezirks Aemtern aufgegeben, ihre Vorschläge zur Auf- 
nahme in die mit dem Waisenhause zu Weingarten verbundene Rettungs-Anstalt für 
verwahrloste Kinder spätestens bis 1. März einzusenden, ohne daß auf eine besondere 
Aufforderung hiezu gewartet werden dürfe. 
Da bis jeht nur von wenigen Bezirksämtern Vorschläge eingekommen sind, so 
sieht man sich veranlaßt, die K. Bezirksämter aufzufordern, ihre etwaigen Vorschläge für 
jedes Kind abgesondert, genau in der angeordneten Form und mit den vorgeschriebenen 
Nachweisungen und Belegen spätestens bis 1. April d. J. an die Commission für die 
Erziehungshäuser einzusenden, und will man dieselben hiemit für die Zukunft ein für 
allemal auf die Einhaltung der oben angeführten Ministerial= Verfügung verwiesen 
haben. 
Stuttgart den 2. März 1842. 
Schedler. 
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