Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

W 15. 
Regierungs-Blatt 
fuͤr das 
Königreich Württemberg. 
  
Mentag den 4. April 1842. 
J n — alt. 
Königliche Dekrete. A. Verordnung, betreffend die Befestigung von Ulm. — Bewilligung zur Annahme 
eines fremden Ordens. — Diensi-Nachrichten. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend die Versicherung beweglichen Verms- 
gens gegen Brandschaden durch die Gesellschaft 1 Trhainc zu Prris. — Bekanntmachung, betreffend eine 
Veränderung in der Elassisikation der Stadtgemeinde Airchheim u. — Bebanntmachung, betreffend das 
Ergebniß der im Monate März d. J. vorgenommenen ersten boberen Regiminal- Dienstrrüfung. — Bekannt- 
machung einer wohlthätigen Stiftung. — Verleihung der goldenen Eivil-Verdienst-Medaille. — Bekannt- 
machung der zuu 11 ade nsche Studien für befähigt erklärten Jünglinge. 
Dienst-Erledig 
Widerruslich angele Diener. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Koönigliche Verordnung, 
betreffend die Befestigung von Ulm. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die deutsche Bundes-Versammlung in ihrer siebenten Sißung vom 
26. März 1851 die Anlegung von Festungen zu Sicherung der oberrheinischen Gränze 
Deutschlands beschlossen hat, so machen Wir in Beziehung auf die Bundesfestung 
Ulm, nach Anhörung Unseres Geheimen Raths, unter Beziehung auf den g. 5 
der Verfassungs-Urkunde, diesen Beschluß andurch bekannt.
	        
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