Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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schen den Mitgliedern des Zollvereins bestehenden Verabredungen in folgender Art 
bei: 
a) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz ausge- 
schieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereine gehörenden Län- 
dern, in die Vereinsstaaten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für eigene 
Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittelbaren Verkauf 
in deren Salzämtern, Factoreien oder Niederlagen geschieht. 
d) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände, aus den zum 
Vereine nicht gehörigen Lündern, in andere solche Länder, soll nur mit Geneh- 
migung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr berührt wird, 
und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, welche von selbigen für 
nöthig erachtet werden. 
c) Die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ist 
frei. 
d) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Einfuhr 
des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, wenn zwi- 
schen den Landes-Regierungen besondere Verträge deshalb bestehen. 
e) Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtoereins aus 
Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die Sendungen 
mit Pässen von öffentlichen Behbrden begleitet werden. 
MWenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen, aus dem Auslande, 
oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch 
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehbrige Länder, versen- 
den lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt wer- 
den; jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt 
ist, durch vorgängige Uebereinbunft der betheiligten Staaten die Straßen für 
den Transport, und die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung 
der Einschwärzung, verabredet werden. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Splelkarten und Kalendern kommt der Grundsaß, 
wonach es in sämtlichen zu dem Zollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen
	        
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