Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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den Schifffahrts-Abgaben, mit stetem Vorbehalte der Recognitionsgebühren, wo nicht 
ganz befreit, doch moglichst erleichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrts-Betriebe seiner 
Unterthanen auf den Eingangs gedachten Flüssen zugestehen möchte, sollen in gleichem 
Maaße auch der Schifffahrt der Unterthanen der andern Vereinsstaaten zu Gute 
bommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Congreß-Abten, noch 
andere Staats-Verträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach den priva- 
tiven Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch sollen auch auf die- 
sen Flüssen die Unterthanen der contrahirenden Staaten und deren Waaren und 
Schiffsgefässe überall gleich behandelt werden. 
Die betheiligten Regierungen behalten sich vor, nach Maaßgabe der vorstehenden 
Grundsäße über alle die Schifffahrt auf der Mosel und, so weit die Schiffbarkeit der- 
selben solches erfordert, auf der Sauer, erleichternde und befördernde Maaßregeln durch 
eine auf völliger Reciprocität beruhende Uebereinkunft sich weiter zu verständigen. 
Artikel 15. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Nieder= 
lage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs be- 
stimmt sind, sollen nur bei Benuhung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben, 
und für leßtere nicht erhöhet, auch überall von den Unterthanen des andern contra- 
hirenden Theiles auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Unterthanen, erhoben 
werden. Findet der Gebrauch einer Waage= Einrichtung nur zum Behufe der Zoll- 
Ermittelung oder einer zollamtlichen Controle Statt, so tritt eine Gebühren-Erhebung 
nicht ein. 
» Artikel 14. 
Von den Großberzoglich Luremburgischen Unterthanen, welche in den Gebieten 
der zollvereinten Staaten Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll von 
dem Zeitpunkte ab, mit welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, 
keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbs- 
verhältniß stehenden eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind. 
Desgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbtreibende aus dem Großherzogthum 
Luremburg, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankäufe machen, oder 
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