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Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei
sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Verechtigung zu diesem Gewerbs-
betriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben
haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in
den andern Staaten des Zollvereins beine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver-
pflichtet seyn.
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märbte zur Ausübung des Han-
dels und zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unter-
thanen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden.
Auf ganze gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämtlichen, zum JZoll-
vereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in dem
Großherzogthume Luremburg gehalten werden.
Artikel 15.
Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern
des Zoll= und Handels-Vereins zum Schute ihres gemeinschaftlichen Zollsystems ge-
gen den Schleichhandel, und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen
bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeirig
mit gegenwärtlgem Vertrage in dem Großherzogthume publiciren lassen; auch die
übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den
gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung
gegeben werde.
Artikel 16.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal-Stellen
für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichsörmigen Bestimmungen, wie in
den übrigen Vereinsstaaten, anzuordnen, zu besehen und zu instruiren sind, bleibt
Seiner Majestät dem Könige Großherzog überlassen.
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der ge-
meinschaftlichen Zollgesese so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirektion in
Luremburg übertragen werde.
Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die
mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der
Jollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so