Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

238 
Reisende aus selbigem, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Muster derselben bei 
sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Verechtigung zu diesem Gewerbs- 
betriebe in ihrem Wohnorte durch Entrichtung der gesehlichen Abgaben erworben 
haben, oder im Dienste solcher dortigen Gewerbetreibenden oder Kaufleute stehen, in 
den andern Staaten des Zollvereins beine weitere Abgabe hierfür zu entrichten ver- 
pflichtet seyn. 
Auch sollen bei dem Besuche der Messen und Märbte zur Ausübung des Han- 
dels und zum Absahe eigener Erzeugnisse oder Fabrikate, die Großherzoglichen Unter- 
thanen in jedem Vereinsstaate den eigenen Unterthanen gleich behandelt werden. 
Auf ganze gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämtlichen, zum JZoll- 
vereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Verkehr in dem 
Großherzogthume Luremburg gehalten werden. 
Artikel 15. 
Seine Majestät der König Großherzog treten hiedurch dem zwischen den Gliedern 
des Zoll= und Handels-Vereins zum Schute ihres gemeinschaftlichen Zollsystems ge- 
gen den Schleichhandel, und ihrer innern Verbrauchs-Abgaben gegen Defraudationen 
bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel desselben gleichzeirig 
mit gegenwärtlgem Vertrage in dem Großherzogthume publiciren lassen; auch die 
übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anordnungen treffen, damit in den 
gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zollkartels überall Anwendung 
gegeben werde. 
Artikel 16. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal-Stellen 
für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach gleichsörmigen Bestimmungen, wie in 
den übrigen Vereinsstaaten, anzuordnen, zu besehen und zu instruiren sind, bleibt 
Seiner Majestät dem Könige Großherzog überlassen. 
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung der ge- 
meinschaftlichen Zollgesese so wie die Leitung des Dienstes, einer Zolldirektion in 
Luremburg übertragen werde. 
Da jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch die 
mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Verlegung der 
Jollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemindert werde, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.