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Artikel 22.
Die beiderseitigen hohen Contrahenten sind dahin übereingekommen, daß Diesel-
ben sogleich nach Auswechselung der Rarifikations-Urkunden sich über denjenigen
Grenzverkehr und dessen Sicherung verständigen wollen, welcher zwischen dem Groß-
herzogthume Luxemburg einerseits und dem in Gemäßheit des Traktats vom 19. April
1859 dem HKonigreiche Belgien verbliebenen Theile des gedachten Großherzogthums
andererseits besteht, während Seine Majestät der König von Preußen außerdem er-
klären, daß Allerhöchstdieselben die Absicht haben, alles Mögliche zu thun, um, wenn
das Koniglich Belgische Geseh vom 6. Juni 1859 etwa aufgehoben werden sollte, die
Luxemburger Unterthanen rücksichtlich der ihnen aus einer solchen Aufhebung erwach-
senden Nachtheile zufrieden zu stellen. Und da Seine Majestät der König Großher=
zog den Wunsch geußert haben, daß die Anzahl und die Dauer der Dienstzeit der
im Großherzogthume Luremburg anzustellenden Königlich Preußischen Douanen-Be-
amten möglichst beschränbt werde, so wollen Seine Majestät der König von Preußen
diesem Wunsche entsprechen, in soweit als dieß mit dem Dienste und der Organisation
des Zollvereins vereinbar ist.
Artikel 25.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages, welcher mit dem 1. April 1842 zur
Ausführung gebracht werden soll, wird bis zum lehten März 1846 festgeseht. Erfolgt
spätestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine Aufkündigung von
der einen oder der andern Seite, so wird der Vertrag als auf sechs Jahre, und in
gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren, verlängert angesehen.
Derselbe soll alsbald sämtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und sollen
die Ratifikations-Urkunden mit möglichster Beschleunigung, spätestens aber binnen
sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden.
So geschehen Haag, den 8. Februar 1832.
(gez.) Herrmann Friedrich, Frederic Georges Prospere
Reichsgraf von Wylich und Lottum. de Blochausen.
(L. S.) (I. 8.)