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„die Bestrafung des katholischen Pfarrers Zell in Wuͤrttemberg wegen Ver-
dachts, die Benediktion einer gemischten Ehe verweigert zu haben.“ Schaff-
hausen, Hurtersche Buchhandlung 1842,
wegen ihres dem §. 8 des Gesehes über die Preßfreiheit vom 50. Januar 1817 zu-
wider laufenden Inhalts gerechtfertigt gefunden, und die fernere Verbreitung dieser
gesetwidrigen Schrift für verboten erklärt, was hiemit unter Beziehung auf den F. 26
des Preßfreiheitsgesehzes mit dem Anhange zur oöffentlichen Kenntniß gebracht wird,
daß der Verkauf eines jeden Exemplars dieser Schrift in das In- und Ausland
zum erftenmale mit fünfzig Reichsthalern und im Wiederholungsfalle noch härter
geahndet wird.
Ludwigsburg den 26. März 1842.
Bühler.
2. Des evangelischen Consistorium.
Bekanntmachung, betreffend die Vorbereitung der evangelischen Zöglinge des Volks-Schullehrer=
standes zur Aufnahme in die öffentliche Schullehrer-Bildungsanstalt.
In Beziehung auf die Vorbereitung der evangelischen Zöglinge des Volks-
Schullehrerstandes für die Aufnahme in die öffentliche Schullehrer-Bildungsanstalt
wird Nachstehendes bekannt gemacht:
§. 1.
In die öffentliche evangelische Schullehrer-Bildungsanstalt werden vom Jahr
1845 an nur Zöglinge aufgenommen, welche
1) in dem Aufnahmejahr wenigstens das siebenzehente Lebensjahr zurücklegen,
2) mit keinem Gebrechen der Sinne oder Sprachorgane, noch mit einem anderen
den Beruf des Schullehrers gefährdenden Körper-Gebrechen behaftet sind,
5) in Beziehung auf religibs-sittlichen Charakter und Wandel sich mit guren Zeug-
nissen ausweisen können, und
4) eine wenigstens zweijährige Vorbereitung für die Ausbildung zum Bolks-
Schullehrer gemacht haben.