Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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S. 2. 
Die Vorbereitung für den Schullehrerstand kann entweder in Privat-Bildungs- 
anstalten oder bei einzelnen, vom evangelischen Consistorium besonders dazu ermächtig- 
ten Schulmeistern geschehen. 
Diese Ermächtigung wird nur Schullehrern ertheilt, welche durch eine muster- 
hafte Schule, gründliche Kenntnisse und durch sittlich-religiöse Bildung sich dazu be- 
sähigen, und unter umfassender Darlegung des Lehrplans, welchen sie bei ihren Zög- 
lingen befolgen wollen, so wie unter Anzeige der einzelnen Hülfslehrer, welche an 
dessen Ausführung theilnehmen, und ihrer Lehrfächer, darum ansuchen. 
K. 3. 
Die Vorbereitung ur den Schullehrerstand umfaßt 
1) die Aneignung der erforderlichen theoretischen Kennnnisse, 
2) die Einübung der nöthigen Fertigkbeiten, 
3) die prabtische Einführuno in das Schulhalten, und muß sich in jedem einzel- 
nen Fache auf diejenige Stufe erstrecken, von welcher aus die Bildung im öffent- 
lichen Seminar ihren Anfang nimmt. 
F. 4. 
Die Lehrgegenstände und die Stufen, bis zu welchen Präparanden in theoreti= 
schen Kenntnissen zu brin#. a sind, sind daher folgende: 
1) Religion. Die be 6äh Geschichte alten und neuen Testaments, wovon we- 
nigstens die ganze neutestamentliche Geschichte vollendet seyn muß. Bebanntschaft mit 
den Büchern der Bibel nach Anleitung des Krummacherschen Bibel-Catechismus. 
Der lutherische kleine Catechismus und das Spruchbuch muß dem Gedächtniß einge- 
prägt seyn. 
2) Deutsche Sprache. Die Präparanden müssen mit den Wort= und Saharten 
und mit der Wort= und Sabbildung vertraut, und im eigenen schriftlichen Ausdrucke 
ihrer Gedanken so weit geübt seyn, daß sie Erzählungen, Beschreibungen und kleine 
Abhandlungen über Gegenstände aus dem Kreise ihrer Erfahrung ohne sprachliche 
Fehler und wohlgeordnet abfassen koͤnnen. 
Die Sprachdenklehre von Wurst soll durchgemacht seyn.
	        
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