Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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5) Arithmetik. Kenntniß der vier Hauptoperationen mit ganzen und gebroche- 
nen, reinen und angewandten Zahlen, Geuͤbtheit im Kopfrechnen und im Schlußrech- 
nen in Beziehung auf die verschiedenen Verhaͤltnisse des Lebens. 
4) Geometrie. Die Anfangsgründe der ebenen Geometrie nebst den wichtigsten 
Lehrsäßen derselben und ihren Beweisen sind einzuüben. 
5) Geographie. Reben einer allgemeinen Kenntniß von der Gestalt der Erde, 
den Grenzen und Umrissen der Weltheile, Verbindung der Meere u. s. w. wird 
eine genaue Kenntniß von Deutschland, und insbesondere von Württemberg, verlangt. 
Die Geographie von Palästina ist mit der biblischen Geschichte zu verbinden. 
6) Geschichte. Die merkwürdigen Begebenheiten aus der allgemeinen Weltge- 
schichte nach Bredow, umständlichere Erzählungen der merkwürdigen Begebenheiten 
u. s. w., und insbesondere Kenntniß der Württembergischen Geschichte. 
7) Der Unterricht in der Naturgeschichte hat sich, mit Entfernung jeder künst- 
lichen Systematik, darauf zu beschränken, die Naturkörper (die bebanntesten vaterlän- 
dischen Pflanzen, Thiere und Mineralien) richtig anschauen und nach ihren dußeren 
Merkmalen (Gestalt, Farbe, Größe, Stand= oder Wohnort, Blüthezeit, Fruchtreife, 
Beziehung zum Menschen u. dergl.) deutlich beschreiben zu lassen. 
KC. 5. 
Die Fertigkeiten, welche zur Aufnahme in das Seminar erforderlich sind, beste- 
hen im Lesen, Schreiben, Zeichnen und Musftk. 
1) Das Lesen muß nicht nur fertig, sondern auch mit richtiger Betonung und 
einem dem Inhalte entsprechenden Ausdrucke des Gefühls verbunden sepn. 
2) Im Schön= und Schrellschreiben müssen die Carstairschen Uebungen nach 
Nädelins Anleitung mit deutscher und lateinischer Schrift, durchgemacht seyn. 
3) Zeichnen. Zur Bildung des Auges und der Fertigkeit in der Hand (ohne 
Beihülfe des Lineals) müssen die Präparanden geübt werden 
a) in der Linearzeichnung, von den einfachsten Formen (geradlinigen, spmmetri- 
schen Verzierungen), bis zu den zusammengesehteren, und nach Bekanntma- 
chung mit den allgemeinen Seh= und perspektivischen Regeln, Zeichnen von 
geometrischen Körpern und d#in einschlagenden Formen aus dem Leben, 
Moubles, architektonischen Verzierungen u. dergl.;
	        
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