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nach dem Ergebnisse einer vorgenommenen vergleichenden Prüfung eine besondere
Holzersparniß nicht begriffen ist, ein Geschenk von 50 fl. bewilligt.
Auch wurde die Veröffentlichung der von dem Hauptmann v. Melin zu Tübingen
und von dem Oberamtmann Sandberger zu Marbach eingekommenen Plane und
Vorschläge für zweckmäßig erachtet, und jedem derselben für seine Einwilligung zur
Aufnahme seiner Vorschläge in das Correspondenzblatt des landwirthschaftlichen Ver-
eins eine Prämie von 35 fl. ausgeseht, welche der Lehtere zu einem wohlthäátigen
Zwecke bestimmt hat.
Die übrigen (unbekannten) Preisbewerber werden hiemit ausgefordert, ihre Ein-
sendungen von der Cenrralstelle des landwirthschaftlichen Vereins zurück zu verlangen.
Stuttgart den 15. April 1842. Schlayer.
2. Der Regierung des Donau-Kreises.
Bekanntmachung, betreffend die gerichtlich erkannte Unterdrückung einer Drueeschrift.
Da der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs des Donaukreises durch Erkennt-
niß vom 1. April d. J. die Unterdrückung der Druckschrift:
„das Verfahren des württembergischen batholischen Kirchenraths und des
bischöflich Rortenburgischen Ordinariats gegen den katholischen Pfarrer
Ludwig Schmitt zu Nagelsberg, wegen Verweigerung der Einsegnung
einer gemischten Ehe, 1851. In Commission der Kollmannischen Buchhand-
lung zu Augsburg“
wegen der in derselben enthaltenen Geseßwidrigkelten, namentlich gegen Art. 167 des
Strafgesetzbuchs und Art. 4 des Polizeistrafgesetzes, beschlossen hat; so wird dieß hie-
mit unter Beziehung auf den §F. 26 des Gesebes über die Preßfreiheit vom 50. Ja-
nuar 1317, wonach nunmehr der Verkauf eines jeden Erxemplars dieser Schrift in
das In= und Ausland, abgesehen von anderen etwa damit zusammenhängenden Ver-
gehen, zum erstenmal mit 75 fl. und im Wiederholungsfalle mit noch schärferer
Ahndung zu bestrafen ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ulm den 11. April 1842.
Für den Vorstand:
Haars