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1) Wenn ein angehender Diener aus der Zahl der Canzlei-Assistenten, Oberamts-
Aktuare, Buchhalter, Forstamts-Assistenten, Huͤtten- und Salinen-Verwaltungs--Assi-
stenten, zu einem Staatsamte (Dienst-Pragmatik von 1821, §. 5) berufen wird, so
hat derselbe binnen drei Monaten nach dieser Ernennung der K. Ober-Rechnungs-
kammer, Behufs der Berechnung des von ihm zum Pensionsfonds zu bezahlenden
Eintrittsgeldes und der nachzuholenden Jahres-Beiträge, sein neuestes Anstellungs-
Dekret abschriftlich vorzulegen, und bezüglich der vorangegangenen Dienstjahre, deren
Einrechnung in seine nun pensionsberechtigte Dienstzeit gesehlich Statt findet, die K.
Ernennung und seine seither genossene Besoldung nachzuweisen.
2) Von der K. Oberrechnungskammer wird sofort
a) das Eintrittsgeld, bestehend in 4 des vollen Betrags der neu erlangten
Besoldung,
b) der nachzuholende Beitrag zu jährlichen 2 Procent von der in den einzu-
rechnenden Dienstjahren je am 31. December genossenen Besoldung
berechnet, und die, zugleich die Zahlungsfristen bestimmende Berechnung, nach vor-
gängigem Eintrag in das über diese Ansähe zu haltende besondere Controlebuch, der
besoldenden Casse zugefertigt, welche die Ansätze dem Pflichtigen zu eröffnen, und durch
Abzug an dessen Besoldung einzubringen hat.
5) Das Eintrittsgeld ist nach g. 15 der Verordnung vom 16. April 1822 (Reg.
Blatt S. 294) in 4 gleichen Raten je an den auf die Bewilligung der Besoldung
folgenden 4 Quartal-Terminen abzuziehen, und wenn an dem ersten Termin die
schuldige Rate größer, als die verfallene Besoldungssumme wäre, die erste zugleich
mit der zweiten Rate am zweiten Besoldungs-Termin in Abzug zu bringen.
Neben den hienach auf das erste Besoldungsjahr fallenden ttheiligen Abzug
darf zu Bezahlung der laufenden und der nachzuholenden Jahresbeiträge überhaupt
nur so viel von der Besoldung inne behalten werden, daß dem Diener noch zwei
Drittheile derselben zum Genusse verbleiben. So weit hiedurch im ersten Jahre die
nachzuholenden Penstonsbeiträge nicht gedeckt werden, sind dieselben zum Abzug auf
die folgenden Besoldungs-Quartale, jedoch ebenfalls innerhalb des dritten Theils der
Besoldung, anzuseßen.