Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Consistorial.  Verorduung  vom  29.  December  1875,
die  *  der  Gebühren  von  kirchlichen  Aufgeboten  und  die  theilweise
Abminderung  der  Gebuhren  von  einfachen  Trauungen  betreffend.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  wird  andurch  das
Folgende  verordnet:

8.  1.
Die  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  (cinschließlich  der  Präsentationsschreiben  und
Ledigkeitszeugnisse)  werden  aufgehoben.

Von  der  einfachen  Tranung  sind  an  Gebühren  der  Geistlichen  und  anderer  Kirchendiener
  gusammengenemmen  Sechs  Mark  zu  entrichten.
rten,  wo  die  Gebühren  der  Geistlichen  und  anderer  Kirchendiener  von  der
einfachen  Trauung  zusammengenommen  den  Betrag  von  Secho  Mark  dermalen  nicht  erreichen
  oder  nicht  übersteigen,  verbleibt  c  bei  den  zeitherigen  Gebührensätzen.

Durch  die  gegenwärtige  Verordnung  wird  nicht  berührt  die  Verbindlichkeit  zur  Entrichtung
  von  Gebühren  bezüglich  der  Trauung,

a.  welche  in  den  Kirchkasten  oder  andere  öffentliche  Kassen  fließen,

b.  für  solche  Handlungen  oder  Leistungen  der  Geistlichen  oder  andern  Kirchendiener,
welche  unbeschadet  des  Wesens  der  Trauung  unterbleiben  können  (z.  B.  betsns  einer
—’i'2s  ret  oder  bestellten  Rede,  Läuten,  Orgelspicl,  Chorgesang  u.  s.  w.),

e  fuüͤr  Vornahme  der  Handlung  zu  anderer  als  der  gewöhnlichen  Zeit  hertäömmlich
  Fac  worden.

8.  4
Für  die  aus  Landesmitteln  zu  gewährende  Entschädigung  wegen  det  den  Geistlichen
und  andern  Laurchendienern'  zufolge  der  Bestimmungen  in  88.  1  und  sowie  zufolge
nicht  nachgesuchter  kirchlicher  Trauung  entstehenden  Ausfalls  an  ihrem  de
und  für  die  Berechnung  dieses  Ausfalls,  sind  die  zwischen  Fürstlicher  Regierung  und  der
Landesvertretung  vereinbarten  Grundsätze  mahgebend.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Inmur  1876  in  Kraft.
Greiz,  den  29.  December  1875.
Fürstlich-Reuß-Plauisches  Consistorium,
Faber.

Merz.