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was Wir von Anfang Unserer Regierung an als eine der ersten Aufgaben der
Uns von Gott anvertrauten Regentenfuͤrsorge betrachten.
Wir haben daher die Uns durch eine Anzahl von Mitgliedern beider Staͤnde-
kammern uͤberreichte Sammlung von Beitraͤgen, welche freiwillig aus allen Gegen-
den des Landes und von allen Classen seiner Bewohner in dieser Absicht eingesendet
worden waren, gnaͤdigst angenommen und dem hiebei ausgesprochenen Zwecke der
neuen Stiftung:
„daß die Schule fuͤr Ackerbaumaͤnner in Hohenheim, wenn sie einer Er-
weiterung beduͤrfe, bedacht,
sodann zwei, dieser aͤhnliche Schulen in den von Hohenheim entfernten
Gegenden des Landes, im Jaxt- und Donau-Kreise, gegruͤndet,
endlich Unterstuͤtzungen fuͤr wuͤrdige, aber beduͤrftige Lehrlinge an der Ge-
werbeschule in Stuttgart ausgemittelt werden sollten,“
Unsere hoͤchste Genehmigung ertheilt.
Nachdem Wir Uns nun uͤber die weitere Ausfuͤhrung der Sache die gutaͤcht-
lichen Antraͤge der Behoͤrden haben erstatten lassen, setzen Wir in Gemaͤßheit der
gegebenen Stiftungszwecke folgende Grundbestimmungen uͤber die Verwaltung und
Verwendung der neuen Stiftung fest:
1) Das Capital der Stiftung soll der Grundstocks-Verwaltung des Staats
uͤbergeben und als Schuld derselben nach dem laufenden Zinsfuß verzinst werden.
2) Die Verrechnung dieser Zinse und der darauf anzuweisenden Ausgaben wird
abgesondert von andern Verwaltungen durch einen von Uns zu ernennenden, dem
Ministerium des Innern untergeordneten Verwalter besorgt, welcher jaͤhrlich der
Ober-Rechnungskammer unmittelbar Rechnung ablegt.
5) Zu Erfüllung der Sriftungszwecke werden die jährlichen Zinse verwender,
ohne daß das Capital je angegriffen werden dürfte; es soll dabei im Allgemeinen
das Verhältniß beobachtet werden, daß zu Förderung der landwirthschaftlichen Bil-
dung, vornehmlich unter dem Bauernstande, zwei Drittheile, und zu Hebung der hö-
heren gewerblichen Bildung ein Drittheil der Jahresrente verwendet wird. Dieses
Zahlen-Verhältniß soll jedoch nur als ein allgemeiner Anhaltspunkt dienen und die
Beachtung der etwa im Laufe der Zeit sich ergebenden Rücksichten nicht ausschließen.