Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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B) Oes Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
#a) Verfügung, betreffend die Brandschadens-Umlage für daß Etatsjahr 1842—485. 
Sowohl zu Deckung des Ausfalle, welcher sich durch die vielen und bedeutenden 
Brandfälle im Laufe des Verwaltungsjahrs 1841—42 bei der Brandversicherungs- 
Hauptkasse ergeben hat, als auch zu Ausstattung dieser Kasse für das Verwaltungs= 
jahr 1842—3 ist durch höchste Entschließung Seiner Majestät des Königs 
vom 15. d. M. eine Umlage auf das Gesammt-Gebäude-Kataster des Königreichs 
und des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen (vergl. Reg. Blatt vom Jahr 1838, 
S. 447) mit acht Kreuzern von Hundert Gulden des Gebäude-Anschlags angeordnet 
worden, wovon die erste Halfte auf den 1. September d. J., die zweite Hälfte auf 
den 1. Januar 1845 zur Brandversicherungs-Hauptkasse eingeliefert werden soll. 
Dem gemäß werden die K. Oberämter angewiesen: 
1) Diese Umlage nach Richtigstellung der Brand-Kataster auf den Stand vom 
1. Juli d. J. vorzunehmen, 
2) die Umlage-Urkunden, welche mit den den Kreis-Regierungen vorzulegenden 
Aenderungs-Uebersichten genau übereinstimmen müssen, spätestens bis zum 
1. August d. J. an die Brandversicherungs-Hauptkasse einzusenden, und 
3) den Einzug und die Einlieferung der Versicherungsbeiträge so zeitig zu be- 
werkstelligen, daß deren Einsendung an die Brandversicherungs-Hauptkasse an 
obigen Terminen unfehlbar geschehen kann. 
Stuttgart den 18. Juni 1842. 
Schlaper. 
b) Verfügung, betreffend die Einhaltung der bei einem Wuthfalle angelegten Hundesperre. 
Die in dem FK. 12 der Beilage 1 zu der Ministerial-Verfügung vom 10. September 
1841, betreffend den Schuß des Publikums gegen die Gefährdung durch Hunde, ent- 
haltene Bestimmung, wonach während der polizeilich verfügten Einsperrung sämtli- 
cher Hunde eines Orts nicht verwehrt ist, Hunde mit Maulkörben und an der
	        
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