Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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waͤhrend der ihnen von diesem Zeitpunkte gegebenen Guͤltigkeitsdauer die Bestim- 
mungen der revidirten Gewerbeordnung, auch so weit sie mit dem gegenwaͤrtigen 
Gesetz in Widerspruch stehen, noch ferner zur Anweudung. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung des gegenwaͤrtigen Gesetzes 
beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 29. Juni 1842. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
Schlayer. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Sekretär: 
Vellnagel. 
B) Gesetz 
in Betreff einer Abänderung des Staatsschulden-Statuts. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziehung auf das Staatsschulden-Statut vom 22. Februar 1337, Art. 6, 
verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß der dritte Absat jenes Artikels, wonach 
zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, welche von Staatsgläubigern 
nicht zurückgesordert werden, Anlehen auch zu geringeren Zinsen nicht aufgenommen 
werden sollten, hiemit aufgehoben, und durch folgende Bestimmung erseßt werden 
foll: 
Zu Kündigung und Heimbezahlung von Capitalien, auch wenn sie von den 
Staatsgläubigern nicht zurückgefordert sind, dürfen Anlehen in Posten von 
nicht weniger als 400 fl. nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch eine 
Zinsersparniß von wenigstens einem halben Procent jährlich erreicht wird. 
Diese Bestimmung bleibt so lange in Wirkung, als Staatsschulden zu 
vier vom Hundert verzinslich vorhanden sind.
	        
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