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dieser Stistungen ausgehenden und an dieselben ankommenden Briefe und Pakete,
wenn sie als Stiftungssache gehdrig bezeichnet find, zu.
Zur Beseitigung entstandener Zweifel über den Begriff der hier genaunten
öffentlichen milden Stiftungen wird nun auf den Grund der jener Bekanntma-
chung vorausgegangenen Verhandlungen, so wie des Landrechts Thekl 3, Tit. 7 und
des Verwaltungs-Edikts §. 120, die Erlukerung gegeben., daß dahin die Stiftungen
für Kirchen-, Schul= und Armen-Bedürfnisse, mit Einschluß der für Beförderung von
Studienzwecken und für die Krankenpflege bestimmten, zu rechnen sind, welche von
einer öffentlichen Behörde verwaltet werden, oder deren Verwaltung wenigstens unter
der Aufsicht einer öffentlichen Behörde fieht; daß dagegen die Portofreiheit sich nicht
auf bloße Familien, d. h. solche Stiftungen erstreckt, deren Genuß ausschließlich den
Angehörigen gewisser Familien zukommt, wenn gleich der Stiftungsgenuß bei den
Familien-Angehörigen durch Unterstützungsbedürftigkeit oder durch einen Studien-
zweck bedingt ist, und wenn gleich die Verwaltung oder Beaufsichtigung solcher Stif-
tungen der öffentlichen Behörde übertragen ist.
Hiebei werden die Bezirks-Polizeiämter zugleich angewiesen, den Postämtern
ihrer Bezirke, wenn dieselben bei einzelnen in diesen Bezirken verwalteten Stiftungen
in Zweifel stehen, ob sie den Portobefreiten beizuzählen sepen, hierüber auf Ansuchen
nach Vorstehendem den erforderlichen Aufschluß zu geben.
Sturtgart den 23. Juni 1342.
. aper.
b) Bekannemachung, betreffend die Errichtung einer evangelischen Pfarr-Verweseret is -*** Pv-2f#r,
Dekanats Biberach.
Vermöge höchster Entschließung vom 25. v. M. ist der evangelische Filialort
Atrtenweiler von seinem bisherigen Verbande mit der Pfarrgemeinde Biberach getrennt
und derselbe zu einer selbständigen, durch einen Berweser zu besorgenden Pfarrei er-
hoben worden; was zur öffentlichen Kennmiß gebracht wird:
Stutegart den 25. Juni 1842.
Schlaper.