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vom 14. Juli 1839 (Reg. Blatt S. 536), tritt das gegenwaͤrtige Gesetz, und alle
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen uͤber die Notariats-Sporteln sind hiemit auf—-
gehoben.
Art. 2.
Anfangs-Termin für die Erhebung der neuen Sporteln.
Die von dem 1. Juli 1842 an angefallenen und ferner anfallenden Notariats-
Geschaͤfte unterliegen den in dem gegenwaͤrtigen Gesetze und in dem demselben ange-
hängten Tarif bestimmten Notariats-Sporteln; die fruͤher angefallenen Geschaͤfte
werden nach den bisherigen Bestimmungen behandelt.
Als Tag des Anfalls eines Geschaͤfts ist bei den Beibringens-Inventuren und
Ehe-Verträgen der Trauungstag, bei den Theilungen der Todestag anzunehmen;
bei Vormundschafts= und Gant-Rechnungen entscheidet der Anfalls-Termin zur Rech-
nungsstellung auch für die Revision und Abhbr.
Art. 3.
Anwendung der Notariats-Sporteln bei sämtlichen Classen von Staate-
Angehörigen.
Zur Notariats-Sportelentrichtung sind in den eintretenden Faͤllen saͤmtliche
Classen von Staats-Angehdrigen verbunden. Insbesondere unterliegen auch die stan-
desherrlichen und ritterschaftlichen Familien, deren staatsrechtliche Verhältnisse durch
Unsere Deklarationen festgestellt sind, für die ihre Mitglieder betreffenden Geschäfte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Sportel in so weit, als die leßtere durch eine
amtliche Handlung einer Staats-Behörde nach dem Geseße begründet iß.
Art. 4.
Grundlage für die Sportel-Berechnung.
Bei der Berechnung der für die Geschäfte der Gerichts= und Amts-Notare,
beziehungsweise der Bezirbs-Gerichte, so wie der Pupillen = Senate der höheren Ge-
richte zu erhebenden, nach dem Vermögen zu bemessenden Sporteln wird das Aktio-
Vermoögen zu Grunde gelegt, und es werden von demselben die Schulden, so weit
sie in das Inventar ausgenommen und nicht schon vor dessen Aufnahme von baaren
Mitteln der Erbschaft bezahlt, oder gegen Zuweisung von Erbschaftsmitteln von ein-