Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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zelnen Erben oder anderen Personen auf unverdächtige Weise gültig übernommen 
worden sind, nicht in Abzug gebracht. 
Schätzung der der Sportel unterworfenen Gegenstände. 
Art. 5. " 
Wenn bei einem Geschäfte, welches der Sportel unterliegt, die Werthssumme, 
die bei der Berechnung der Sportel zu Grunde zu legen, nicht ausgemittelt ist; so 
hat die Theilungs= oder vormundschaftliche Behörde, nach vorheriger Vernehmung 
der Betheiligten, solche zum Behufe des Sportel-Ansahßes durch beildusigen Anschlag 
zu bestimmen. 
Die Betheiligten können, wenn sie diesen Anschlag für unrichtig halten, eine 
förmliche Taration des zu besportelnden Gegenstandes verlangen. 
Art. 6. 
Die Notare, beziehungsweise die Aktuare der Bezirks= und der höheren Gerichte 
haben strenge darauf zu achten, daß der Anschlag der unter dem Activ-L#rmögen 
begriffenen Realitäten und Fahrnißstücke dem wahren Werthe derselben gemäß 
geschehe und zu dem Endc die Schäßer erforderlichen Falls an ihre Pflichten zu 
erinnern. 
Leisten Lehrere denselben dennoch keine Folge, so ist dem zuständigen Gerichte 
Anzeige hievon zu erstatten, welches sodann eine Revision des Anschlags entwederrt. . 
selbst vorzunehmen, oder nach Umständen durch andere verpflichtete Schäher vorneh- 
men zu lassen und den Anschlag definitiv festzusehen hat. 
Art. 7. 
Sportel-Befreiungen. 
Die Sporteln von Gant-Inventaren, Schulden-Verweisungen und Vermögens- 
Untersuchungen, so wie von Gant-Rechnungen sind aufgehoben. 
Ebenso ist, wenn das mit einer Notariats-Sportel zu belegende rohe Actiov-Ver- 
mögen nicht mehr als 500 fl. oder die bei Abfertigungs= und Absonderungs-Verträ- 
gen zu besportelnde Absindungssumme nur 100 fl. oder weniger beträgt, von dem 
Ansaße einer Sportel abzustehen. 
In den vorbemerbten Fällen sind jedoch die bisherigen Sportel-Antheile und 
Gebühren der Rechnungssteller und Rechnungs-Revidenten, so wie der Theil= und
	        
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