366
Die Exemten erster Classe haben auch bei Obsignationen und Resignationen die
fragliche Sportel nach dem Tarife zu entrichten, wofuͤr die Nicht-Exemten und Exem-
ten zweiter Classe die Gebühr unmittelbar an die Waisen-Richter und Gerichts-Bei-
sißer zu vergüten haben.
Art. 11.
Cognitiens- Sportel.
Für das Erbenntniß, ob ein Inventur= oder Theilungs-Geschäft zeitlich oder
gänzlich zu unterlassen, deßgleichen ob ein einziger Erbe ohne vorherige Inventarisa-
tion in die Verlassenschaft einzusehen sey, sindet nach Maaßgabe des Sportel-Tarifs
nur eine Cognitions-Sportel in der Art statt, daß solche bei Nicht -Eremten
und Exemten zweiter Elasse nur in der Hälfte des unter gleichen Verhältnissen den
Eremten erster Elasse anzusetzenden Cognitions-Sportelsahes erhoben wird, wogegen
Jene die Gebühren für die Waisen-Richter und Gerichts-Beisitzer zu übernehmen
haben.
Gegenstände, welche der Sportel nicht unterliegen.
Art. 12.
Gegenstände, welche entweder nicht zu der Verlassenschaft eines Verstorbenen
gehdren, wie die in Natur vorhandenen Sodndergüter (peculia) der Kinder,
und hinterfällige Liegenschaft anderer Hinterfalls-Erben, wenn die Liegenschaft den-
selben nach der Verordnung vom 21. Mai 1825, §. 55 mit ausschließlichem Eigen-
thum zugeschieden worden ist, oder welche durch die Theilungs-Behörden nicht zu
vertheilen sind, wie z. B. untheilbare Familien-Fideicommisse, werden zum Behufe
des Sportel-Ansaßes dem sonst vorhandenen Vermögen nicht zugeschlagen.
Zu den vorbemerkten Sondergütern der Kinder gehören jedoch diejenigen Ver-
mögenstheile nicht, welche denselben, wie gewöhnlich bei Eventual-Theilungen der
Fall ist, bloß vorläufig zugewiesen worden sind, und erst nach dem Tode des überle-
benden Vaters oder der überlebenden Mutter zu wirklicher Ausscheidung kommen.
(Vergl. Verordnung vom 21. Mai 1825, §. 56, Reg. Blatt S. 357).
Dagegen bleibt das bei einem Dritten noch in Nubnießung stehende hinterfällige
Vermögen eines Erblassers bei dessen Verlassenschafts-Theilung von der Sportel-