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Entrichtung befreit, sofern es nicht in einem dem Erblasser mit ausschließlichem Ei-
genthum zugewiesenen Gute besteht.
Art. 15.
Lehen-, Stamm= und Familien-Fideicommiß-Güter sind nur dann in die Inventare
(vorbehältlich einer Vormerkung innerhalb Falzes) nicht aufzunehmen, somit zu dem
der Sportel unterworfenen Activ-Vermögen nicht zu rechnen, wenn sie ungetheilt
und ohne Dazwischenkunft der Theilungs-Behbrde von selbst an den neuen Inhaber
übergehen.
Kommen dagegen dergleichen Güter zur Vertheilung, oder wird in Hinsicht auf
dieselben wegen anderer besonderer Verhältnisse die Thätigkeit der Theilungs-Behörde
in Anspruch genommen; so sind sie in die Inventare einzutragen und unterliegen der
gesehlichen Sportel.
Jedoch findet bei den in dem Art. 5 des gegenwärtigen Gesehes bezeichneten
standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien auch im Falle der Vertheilung solcher
Güter eine Sportel nicht statt, wenn die Vertheilung ohne Dazwischenkunft einer
obrigkeitlichen Behörde geschieht.
Fall-Lehen, welche dem ordentlichen Erbgang nicht unterworfen sind, gehbren
binsichtlich des Grund und Vodens nicht in das Inventar, also auch nicht in den
Sportel-Ansaßz; wohl aber die zum Gute gehbrigen Inventarienstücke, die Vorräthe
jeder Art, die auf dem Felde stehenden Früchte, so wie die Abfindungs= Summe,
welche an manchen Orten nach dem Herkommen von dem Uebernehmer des Fall-Lehens
den übrigen Erbberechtigten durch Uebereinkunft zu bezahlen ist.
Wird in Ermanglung von Nachkommen des leßten Inhabers den Erben der
Verkauf des Fall-Lehens in fallbarer Eigenschaft vom Lehensherrn gestattet; so ist
auch dieser Gutswerth in das Inventar aufzunehmen und der Sportel zu unter-
werfen.
Bei etwa vorkommenden veräußerlichen Fall-Lehen findet diese Behandlung
gleichfalls statt.
Art. 14.
Sportel-Berechnung, wenn die Inventarisation nicht durch den Notar geschieht.
Wenn bei den mit Vermögens-Aufnahmen verbundenen Geschäften die Inven=