Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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Entrichtung befreit, sofern es nicht in einem dem Erblasser mit ausschließlichem Ei- 
genthum zugewiesenen Gute besteht. 
Art. 15. 
Lehen-, Stamm= und Familien-Fideicommiß-Güter sind nur dann in die Inventare 
(vorbehältlich einer Vormerkung innerhalb Falzes) nicht aufzunehmen, somit zu dem 
der Sportel unterworfenen Activ-Vermögen nicht zu rechnen, wenn sie ungetheilt 
und ohne Dazwischenkunft der Theilungs-Behbrde von selbst an den neuen Inhaber 
übergehen. 
Kommen dagegen dergleichen Güter zur Vertheilung, oder wird in Hinsicht auf 
dieselben wegen anderer besonderer Verhältnisse die Thätigkeit der Theilungs-Behörde 
in Anspruch genommen; so sind sie in die Inventare einzutragen und unterliegen der 
gesehlichen Sportel. 
Jedoch findet bei den in dem Art. 5 des gegenwärtigen Gesehes bezeichneten 
standesherrlichen und ritterschaftlichen Familien auch im Falle der Vertheilung solcher 
Güter eine Sportel nicht statt, wenn die Vertheilung ohne Dazwischenkunft einer 
obrigkeitlichen Behörde geschieht. 
Fall-Lehen, welche dem ordentlichen Erbgang nicht unterworfen sind, gehbren 
binsichtlich des Grund und Vodens nicht in das Inventar, also auch nicht in den 
Sportel-Ansaßz; wohl aber die zum Gute gehbrigen Inventarienstücke, die Vorräthe 
jeder Art, die auf dem Felde stehenden Früchte, so wie die Abfindungs= Summe, 
welche an manchen Orten nach dem Herkommen von dem Uebernehmer des Fall-Lehens 
den übrigen Erbberechtigten durch Uebereinkunft zu bezahlen ist. 
Wird in Ermanglung von Nachkommen des leßten Inhabers den Erben der 
Verkauf des Fall-Lehens in fallbarer Eigenschaft vom Lehensherrn gestattet; so ist 
auch dieser Gutswerth in das Inventar aufzunehmen und der Sportel zu unter- 
werfen. 
Bei etwa vorkommenden veräußerlichen Fall-Lehen findet diese Behandlung 
gleichfalls statt. 
Art. 14. 
Sportel-Berechnung, wenn die Inventarisation nicht durch den Notar geschieht. 
Wenn bei den mit Vermögens-Aufnahmen verbundenen Geschäften die Inven=
	        
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