368
tarisation ohne Mitwirkung des Notars durch das Waisengericht oder beei-
digte Schäßer vorgenommen wird; so ist zwar von dem ganzen Vermoͤgen (Art. 4)
die ordentliche Sportel anzusetzen, von dieser aber ein Drittheil derjenigen Sportel,
welche von der vom Waisengerichte inventirten Vermögens= Summe an sich und ohne
Räcksicht auf etwaiges weiteres Vermögen nach dem Tarife anzusehen wäre, in Ab-
zug zu bringen und nur der Rest einzuziehen.
Sportel-Berechnung bei einzelnen Geschäften.
a) Beibringens-Inventare und Ehe-Verträge.
Art. 15.
Wenn bei böffentlich verhandelten Ehe-Verträgen der Theilungs-Abtuar kein
Beibringens-Inventar zu fertigen hat; so ist nur die Hälfte der für Beibringens-
Inventare zu entrichtenden Sportel anzusehben. Diese Bestimmung tritt namentlich
dann ein, wenn durch den Ehe-Vertrag unter den Gatten die allgemeine Güter-
Gemeinschaft festgeseht worden. ·
Wenn nach den Bestimmungen des Ehe-Vertrags der eheliche Gewinn oder
Verlust einem der beiden Ehegatten allein zufallen soll; so wird nur derjenige Ver-
mogens-Betrag, welcher in den das Inventar vertretenden Ehe-Vertrag aufgenommen
worden, dem Sportel-Ansaße unterworfen.
Wenn ferner durch den Ehe-Vertrag jede Art von Güter-Gemeinschaft zwischen
den Eheleuten ausgeschlossen ist, und der Ehemann auf das gesehliche Recht zu Ver-
waltung des Vermögens seiner Ehefrau verzichtet, auch eine Collations-Verbindlich-
keit auf Seite beider Ehegatten nicht statt finder; so ist die Cognitions-Sportel anzuseten.
Art. 16.
Bei Ehe-Verträgen, welche privatim errichtet worden, finden nachstehende Be-
stimmungen Statt:
Wenn unter den Reuverlobten die allgemeine Güter-Gemeinschaft bedungen und
durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe des beiderseitigen Bei-
bringens überhaupt, als auch dasjenige, was jedes von ihnen dereinst gegen seine
Geschwister einzuwerfen, oder an seinem hinterfälligen Vermögen in Abzug zu brin-
gen hat, hinreichend beurkundet wird; so ist ein Zwölftheil der für Beibringens-
Inventare überhaupt bestehenden ordentlichen Sportel anzuseben.