Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

368 
tarisation ohne Mitwirkung des Notars durch das Waisengericht oder beei- 
digte Schäßer vorgenommen wird; so ist zwar von dem ganzen Vermoͤgen (Art. 4) 
die ordentliche Sportel anzusetzen, von dieser aber ein Drittheil derjenigen Sportel, 
welche von der vom Waisengerichte inventirten Vermögens= Summe an sich und ohne 
Räcksicht auf etwaiges weiteres Vermögen nach dem Tarife anzusehen wäre, in Ab- 
zug zu bringen und nur der Rest einzuziehen. 
Sportel-Berechnung bei einzelnen Geschäften. 
a) Beibringens-Inventare und Ehe-Verträge. 
Art. 15. 
Wenn bei böffentlich verhandelten Ehe-Verträgen der Theilungs-Abtuar kein 
Beibringens-Inventar zu fertigen hat; so ist nur die Hälfte der für Beibringens- 
Inventare zu entrichtenden Sportel anzusehben. Diese Bestimmung tritt namentlich 
dann ein, wenn durch den Ehe-Vertrag unter den Gatten die allgemeine Güter- 
Gemeinschaft festgeseht worden. · 
Wenn nach den Bestimmungen des Ehe-Vertrags der eheliche Gewinn oder 
Verlust einem der beiden Ehegatten allein zufallen soll; so wird nur derjenige Ver- 
mogens-Betrag, welcher in den das Inventar vertretenden Ehe-Vertrag aufgenommen 
worden, dem Sportel-Ansaße unterworfen. 
Wenn ferner durch den Ehe-Vertrag jede Art von Güter-Gemeinschaft zwischen 
den Eheleuten ausgeschlossen ist, und der Ehemann auf das gesehliche Recht zu Ver- 
waltung des Vermögens seiner Ehefrau verzichtet, auch eine Collations-Verbindlich- 
keit auf Seite beider Ehegatten nicht statt finder; so ist die Cognitions-Sportel anzuseten. 
Art. 16. 
Bei Ehe-Verträgen, welche privatim errichtet worden, finden nachstehende Be- 
stimmungen Statt: 
Wenn unter den Reuverlobten die allgemeine Güter-Gemeinschaft bedungen und 
durch den hierüber errichteten Vertrag sowohl die Summe des beiderseitigen Bei- 
bringens überhaupt, als auch dasjenige, was jedes von ihnen dereinst gegen seine 
Geschwister einzuwerfen, oder an seinem hinterfälligen Vermögen in Abzug zu brin- 
gen hat, hinreichend beurkundet wird; so ist ein Zwölftheil der für Beibringens- 
Inventare überhaupt bestehenden ordentlichen Sportel anzuseben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.